Satzung

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

Der Verein trägt den Namen: "Deutsche Gesellschaft für Andrologie e. V.". Er hat seinen Sitz in Gießen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit der Gesellschaft

In der Deutschen Gesellschaft für Andrologie schließen sich alle an den Fragen der Andrologie interessierten Wissenschaftler und Ärzte zusammen. Ziel der Gesellschaft ist, die Kompetenz des Fachgebietes Andrologie zu stärken und seine Fachinhalte zu propagieren. Dies wird in erster Linie durch die regelmäßigen wissenschaftlichen Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen angestrebt. Die Gesellschaft will alle nationalen Aktivitäten auf dem Gebiet der Andrologie koordinieren. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der abschnitts- und steuerbegünstigten Zwecke der Abgabenordnung (AO 77).

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder der Gesellschaft können sein:

3.1 Ärzte (Human- und Veterinärmediziner) und Wissenschaftler, die andrologisch tätig sind.

3.2 Fördernde Mitglieder können an der Andrologie interessierte juristische Personen sein, wenn sie die Gesellschaft fördern wollen.

3.3 Studierende mit einem nachweisbaren wissenschaftlichen Bezug zur Andrologie (Juniormitglieder), denen der Beitrag erlassen werden kann.

3.4 Mitglieder können nach Beendigung ihres Berufslebens auf schriftlichen Antrag "Seniormitglied" werden, denen der Beitrag erlassen werden kann.

3.5 Die Gesellschaft kann besonders verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 4 Kooperation mit anderen Gesellschaften

Die Gesellschaft vertritt die Interessen der Andrologie auf den Gebieten der wissenschaftlichen Arbeit, der Fortbildung und der Standespolitik gegenüber Behörden und Institutionen.

Die Gesellschaft kooperiert mit den nationalen andrologischen Gesellschaften anderer Länder und mit deutschen Gesellschaften, die sich ebenfalls mit Fragen der Andrologie befassen und deren Ziele mit denen der DGA übereinstimmen. Die Gesellschaft strebt eine enge Zusammenarbeit mit international tätigen andrologischen Gesellschaften (z.B. ISA, EAA und ESAU) an.

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen unter Benennung eines Bürgen, der Mitglied der Gesellschaft ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

1. Austritt, der in schriftlicher Form dem Vorstand mitgeteilt wird;

2. Ausschluss, den der Vorstand aussprechen kann, wenn die Aktivitäten des Mitglieds der Gesellschaft zuwiderlaufen; dem Betroffenen ist im Ausschlussverfahren ausreichend Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben;

3. Tod des Mitglieds.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dazu kann eine Beitragsordnung beschlossen werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 8 Vorstand

Die Zusammensetzung des Vorstandes soll die Interdisziplinarität der DGA widerspiegeln. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär, dem Schatzmeister, dem Mitglied für Fort-/Weiterbildung und Qualitätssicherung, einem Mitglied für Forschungsangelegenheiten, dem Medienbeauftragten, dem Beauftragten für Berufspolitik und den drei Tagungspräsidenten des laufenden, des kommenden und des übernächsten Jahres.

Die Amtsperioden der Vorstandsmitglieder überlappen, so dass jedes Jahr Mitglieder neu gewählt werden und zwar der Präsident mit dem Fort-/Weiterbildungsvorstand und einem Tagungspräsidenten, der Sekretär mit dem Forschungsbeauftragten und dem zweiten Tagungspräsidenten, sowie der Schatzmeister mit dem Medienbeauftragten, dem Beauftragten für Berufspolitik und dem dritten Tagungspräsidenten. Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung schriftlich und geheim gewählt.Einmalige Wiederwahl aus dem Amt ist möglich. Die Amtsperiode beginnt mit dem auf die Neuwahl folgenden Kalenderjahr.

Vorstand im Sinnes des § 26 Abs. 2 BGB sind der Präsident, der Sekretär und der Schatzmeister. Einer von Ihnen vertritt die Gesellschaft gerichtlich und auch außergerichtlich. Der Stellvertreter des Präsidenten ist der Sekretär.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 5 seiner Mitglieder beschlussfähig, sofern eine ordentliche Einladung mit Tagesordnung zur Vorstandssitzung erfolgte. Die Einladung ergeht mit einer Frist von mindestens 2 Wochen. In Abstimmungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Über Verlauf und Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist vom Sekretär oder einem anderen Beauftragten Vorstandsmitglied ein Protokoll anzufertigen und vom Präsidenten und dem Sekretär zu beurkunden.

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Kommissionen einsetzen, deren Amtszeit an die Amtsperiode des Präsidenten geknüpft ist.

§ 9 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen sollten einmal jährlich im Rahmen einer wissenschaftlichen Tagung schriftlich einberufen werden. Die Ladungsfrist beträgt 21 Tage. Wahlvorschläge für die Vorstandsmitglieder erfolgen in schriftlicher Form und müssen mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Sekretär vorliegen.

Ebenso müssen Anträge und Diskussionspunkte für die Tagesordnung mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Sekretär schriftlich vorliegen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgerecht einberufen wurde. Für die Wahlen und die Herbeiführung von Beschlüssen ist eine einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist eine Wiederholung des Verfahrens notwendig. Falls auch dann keine Mehrheit zustande kommt, gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Mitgliederversammlung ist vom Sekretär oder einem beauftragten Vorstandsmitglied ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und vom Sekretär beurkundet wird.

§ 10 Satzungsänderung

Die Änderung dieser Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der Stimmen beschlossen werden. Hierzu ist in der Ladung ein entsprechender Antrag mit dem Änderungsvorschlag einzubringen.

§ 11 Auflösung der Gesellschaft

Die Gesellschaft kann in einer Mitgliederversammlung, in der die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mit Dreiviertelmehrheit aufgelöst werden.

Bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung ist binnen 3 Monaten zu einer Wiederholungsmitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung zur Auflösung des Vereins einzuladen. Diese Wiederholungsmitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder in jedem Falle beschlussfähig; darauf ist bei der Einladung zur Wiederholungsversammlung ausdrücklich hinzuweisen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e. V., Essen, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat.

§ 12

Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde von der Mitgliederversammlung in München am 08.12.2017 beschlossen.