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Kryokonservierung: Leistungsanspruch soll modernisiert werden

Die Bundesregierung plant aktuell, die Versorgungsgesetze I und II in Teilen zu novellieren. Notwendig wird die Anpassung und Modernisierung aufgrund von Neuregelungen z. B. zur Kryokonservierung und zur künstlichen Befruchtung, die im Versorgungsgesetz II geregelt sind. Genaueres zu den geplanten Anpassungen sowie ein Zeitplan waren vonseiten des Bundesministeriums für Gesundheit noch nicht zu erfahren, wie das Deutsche Ärzteblatt im Januar berichtete. Die Kryokonservierung steht als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung seit 2021 für Patientinnen und Patienten mit potenziell keimzellschädigender Therapie (z. B. Strahlentherapie, Chemotherapie) zur Verfügung. Zusätzlich zu Ei- und Samenzellen kann auch Eierstockgewebe für die Kryokonservierung und somit für den Fertilitätserhalt genutzt werden. Letzteres Verfahren soll insbesondere bei jungen Frauen mit dem Einsetzen der Regelblutung bis zum vollendeten 40. Lebensjahr angewendet werden. Für jüngere Mädchen und auch für präpupertäre Jungen für die bislang nur experimentell unreifes Hodengewebe eingefroren werden kann, gibt es hingegen bisher noch keine geeignete Regelung zum Fertilitätserhalt. Weiterhin unklar ist auch, wie Frauen und Männer, die bereits vor 2021 die Kryokonservierung in Anspruch genommen haben, auf die derzeit geltende Kostenerstattung seitens der Krankenkassen umgestellt werden können. Nun gibt es immerhin die Hoffnung, dass die teilweise Neuregelung des Versorgungsgesetzes II die Probleme bei der Kryokonservierung in der Praxis zeitnah zu lösen hilft.